Transportverpackung

15. Februar 2022

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verpackungsverordnung zählen zur Transportverpackung: “ Fässer, Kanister, Kisten, Säcke einschließlich Paletten, Kartonagen, geschäumte Schalen, Schrumpffolien und ähnliche Umhüllungen, die Bestandteile von Transportverpackungen sind und die dazu dienen, Waren auf dem Weg vom Hersteller bis zum Vertreiber vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transportes verwendet werden.“ Im Gegensatz zu den Verkaufsverpackungen werden die Transportverpackungen nach dem Transport zum Händler (Großhandel, Einzelhandel etc.) entfernt und die Ware ohne diese Verpackung an die Verbraucher oder Dritte weitergegeben. Verpackungen, die dem Endverbraucher geliefert werden und an denen dieser kein Interesse hat, werden ebenfalls als Transportverpackungen bezeichnet. Beispiele für Transportverpackungen sind: Pappepaletten und Folien als Verpackung für Getränkedosen
Kisten für Investitionsgüter, wie z. B. Maschinen, Motoren etc.
Schachteln und Folien, die als Verpackungsmaterial für Möbel dienen
Schachteln, in denen eine größere Stückzahl einer Ware zusammengefasst wird, wie z. B. Zahnpastatuben, Konserven (Quelle: tis-gdv.de)